Möglichkeiten, ein Coaching zu finanzieren
- Sie fragen in Ihrer Firma, ob die Kosten für ein berufsbedingtes Coaching übernommen werden. Viele meiner Kunden konnten schon ihre Chefs überzeugen, dass gerade ein externer Coach sehr hilfreich ist.
- Sie zahlen selbst oder lassen sich ein Coaching schenken. Genaueres dazu auf Anfrage.
Coaching ist steuerlich absetzbar.
In Kürze
- Für Unternehmen: Coaching ist eine Dienstleistung oder Beratungsleistung. Coaching-Leistungen für Angestellte können geltend gemacht und als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
- Selbständige und Freiberufler können die Inanspruchnahme eines auf Ihren Beruf bezogenen Coachings ebenfalls Fortbildungskosten im Rahmen der Betriebsausgaben geltend machen.
- Selbstzahlende Angestellte in Führungsposition können die Kosten als Werbungskosten bei ihrer Einkommenssteuer einbringen.
Mehr dazu:
Immer mehr Unternehmen, Selbständige, Freiberufler und Angestellte in Führungspositionen wollen sich mittlerweile von einem professionellen Coach in beruflichen Dingen unterstützen lassen. In Erstkontakten mit im Coaching Unerfahrenen taucht hin und wieder die Frage auf, ob Coaching steuerlich absetzbar ist. Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann Coaching steuerlich geltend gemacht werden. Für ein Unternehmen, gleich welcher Größe, stellt Coaching einen ganz normalen Einkauf einer Dienstleistung oder Beratungsleistung dar. Hierbei können auch Coaching-Leistungen für Angestellte geltend gemacht und als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Gleiches gilt für Selbständige und Freiberufler, die die Inanspruchnahme eines auf Ihren Beruf bezogenen Coachings ebenfalls als Fortbildungskosten im Rahmen der Betriebsausgaben geltend machen können. Wird das Coaching von einem Angestellten in Führungsposition aus eigener Tasche bezahlt, so kann der Angestellte die Kosten als Werbungskosten bei seiner Einkommenssteuer einbringen. Voraussetzung ist hier ebenfalls, dass die Aufwendungen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des/der Steuerpflichtigen veranlasst sind und sie subjektiv zur Förderung seines/ihres Berufs getätigt werden. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EstG liegen Werbungskosten nur dann vor, wenn Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen getätigt werden. Zu mehr Details oder Einzelfallbeurteilungen kann ein Steuerberater Auskunft geben.
Quelle: Christina Morgenschweis http://www.stepcoaching.de/archiv_0412.html 11.05.2015